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   VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92   

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VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92 (https://dejure.org/1994,8860)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.02.1994 - NC 9 S 131/92 (https://dejure.org/1994,8860)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 (https://dejure.org/1994,8860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hochschulzulassungsrecht: zum Begriff der Überbuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92
    Maßgebend sind hier somit die Verhältnisse des Sommersemesters 1990 und des Wintersemesters 1990/91 (Senatsurteil vom 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -).

    Hiernach ist es vorbehaltlich einer Überprüfung auch der tatsächlichen früheren Studienanfängerzahlen im Hauptsacheverfahren gerechtfertigt, von den Daten der dem Berechnungsstichtag immerhin am nächsten liegenden beiden Semester auszugehen (Bl. 3, 12 der Kapazitätsberechnungsunterlagen); ein etwaiger Schwund ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.).

    Hiernach bestehen, abgesehen von der nur drei statt vier Kommastellen berücksichtigenden Berechnungsweise der Antragsgegnerin, gegen die von ihr ermittelten (gekürzten) Eigen-Curricularanteile CAp der Lehreinheit keine durchgreifenden Bedenken (zur Berechnung vgl. Bl. 9, 10 der Kapazitätsberechnungsunterlagen sowie Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92
    Gem. § 11 Abs. 2 KapVO VI sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (zur Rechtmäßigkeit der Wahlmöglichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1988 - 9 S 2330/87

    Kapazitätsüberprüfungsanspruch ausländischer Studienbewerber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92
    Diese dürfte der Antragsteller als Staatsangehöriger des EG-Mitgliedstaates Griechenland gem. § 27 Absätze 1 und 3 HRG i.V.m. Art. 7 und 128 EWG-Vertrag sowie Art. 12 EWG-Verordnung Nr. 1612/68 beanspruchen können (Senatsbeschluß vom 2.3.1988 - 9 S 2330/87 -, NVwZ 1989, 386).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1986 - NC 9 S 652/85

    Zulassung zum Medizinstudium; Universität Tübingen, Studienjahr 1982/83

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92
    Es kann deshalb dahinstehen, ob bei Exmatrikulation von Studenten während des Semesters Nachrückverfahren bis zum formellen Semesterende erforderlich sind, um eine kapazitätsrechtlich wirksame Belegung herbeizuführen (so die ständige Senatsrechtsprechung für die medizinischen Studiengänge, vgl. Urteil vom 7.3.1986 - NC 9 S 652/85 - m.w.N.), oder ob im Hinblick auf § 22 Abs. 2 HVVO und die besonderen Studienbedingungen an Fachhochschulen das Vergabeverfahren kapazitätsrechtlich wirksam auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - NC 9 S 39/94

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Diese Dienstleistungen sind von der Antragsgegnerin methodisch einwandfrei ermittelt worden (zum Berechnungsmodus vgl. Senatsbeschluß vom 9.2.1994 - NC 9 S 131/92 -, S. 4 f.).

    Eine breitere Datenbasis für die bisherigen Studienanfängerzahlen ist ggf. im Hauptsacheverfahren herzustellen (s. dazu Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.).

    Nr. 2 zur KapVO VI für die Fächergruppe Wirtschaft, zu der der Studiengang WW gehört, normierten Curricularnormwert von 5, 4 aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.).

    Allerdings hat die Antragsgegnerin, wie eine Auskunft ihrer mit der Kapazitätsberechnung betrauten Mitarbeiter Prof. Dr. L. und St. ergeben hat, es im Zuge der Umstellung der Berechnung auf ein EDV-Programm bei den Berechnungsstichtagen 1.1.1993 und 1.1.1994 versäumt, Lehrnachfragewerte für die Diplomarbeitenbetreuung in Höhe eines Curricularanteils von 0, 4 je Studiengang zu berücksichtigen (s. dazu Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O., unter Hinweis auf KapVO III, Anl. 2 Nr. 1, Nr. 3 - Lehrveranstaltungsart Q, k = 30).

    Ob es insoweit nach § 23 Abs. 1 Hochschulvergabeverordnung vom 18.6.1993 (GBl. S. 357) - HVVO - auf die Belegung am formellen Semesterende ankommt oder im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVVO möglicherweise auf einen früheren Zeitpunkt, kann der Senat im vorliegenden Verfahren weiterhin offenlassen (siehe dazu bereits Senatsurteil vom 22.3.1991, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 9.2.1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1995 - NC 9 S 19/95

    Zulassung zum Studium: Losverfahren - Überbuchung der festgesetzten

    Selbst wenn jedoch diese Annahme vor dem Hintergrund früherer Überbuchungen (vgl. allgemein zum Begriff der Überbuchung VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9.2.1994 - NC 9 S 131/92 -) nicht mehr gerechtfertigt gewesen sein sollte - insoweit wird man der Antragsgegnerin zubilligen müssen, daß es eine kapazitätsunterschreitende Vergabe der Studienplätze vor Beginn des Semesters zu vermeiden galt -, läßt sich daraus nicht ohne weiteres folgern, daß anderen Studienbewerbern zusätzlich belegte, kapazitätsüberschreitende Studienplätze nicht entgegengehalten werden dürfen.

    Diese Wahlmöglichkeit verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot oder sonstiges Verfassungsrecht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Buchholz 421.21 Nr. 43 = DVBl. 1990, 531; Senatsurteil vom 22.3.1991 - NC 9 S 73/90 - und Senatsbeschluß vom 9.2.1994 - NC 9 S 131/92 -).

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

    Somit bedarf keiner Entscheidung, ob die Geltendmachung des Praktikums im Detail zu beanstanden ist oder ob die Antragsgegnerin berechtigt war, für die Betreuung der Masterarbeit einen Curricularwert von 0, 6 SWS anzusetzen, der immerhin die obere Grenze der Bandbreite aus den Anregungen der HRK (vgl. die bereits zitierte Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005) darstellt, deren Verwendung für die Berechnung wohl der Rechtfertigung bedürfte (wenn die HRK-Empfehlungen überhaupt in zulässiger Weise herangezogen werden dürfen), zumal die außer Kraft getretenen normativen Vorgaben zur berücksichtigungsfähigen Höhe des Lehraufwands für die Betreuung einer Graduierungsarbeit niedriger lagen (§ 15 i.V.m. Lehrveranstaltungsart Q aus Anlage 2 zur KapVO II vom 23.12.1975, GBl. 1976, S. 67; vgl. dazu etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.1994 - NC 9 S 131/92 - Beschluss vom 13.02.1995 - NC 9 S 39/94 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 16).
  • VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Das Zulassungsrecht versteht unter einer Überbuchung die Zuweisung einer höheren Zahl von Studienplätzen an Studienbewerber als nach der festgesetzten Zulassungszahl an sich vorgesehen ist, mit dem Ziel, voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen auszugleichen und dadurch nach Möglichkeit Nachrückverfahren zu vermeiden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 -, juris Rn. 15).
  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

    Danach ist es im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zurückgreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 -, zitiert nach juris).
  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Geklärt ist insoweit auch, dass aus dem Umstand einer Überlastübernahme nicht etwa geschlossen werden kann, dass die rechnerische Ermittlung einer niedrigeren als der infolge der Übernahme festgesetzten höheren Kapazität offensichtlich unzutreffend bzw. gar willkürlich sei (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 13.11.2018 - NC 9 K 5575/18 - juris, Rn. 5, 6 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.2014 - NC 9 S 131/92 -, juris, Rn. 15; zu Überlasten aufgrund des Ausbauprogramms "Hochschulen 2012" und des Programms "Perspektive 2020" ebenso VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.03.2016 - NC 9 S 2497/15 und NC 9 S 2020/15 - unveröffentlicht - zu Überlasten ferner VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 - juris und B. v. 3.11.2016 - NC 9 K 3480/16 -, juris sowie B. v. 02.08.2013 - NC 6 K 313/13 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 13 C 55/11

    Kriterium der Ortspräferenz in der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 1994 NC 9 S 131/92 - und vom 2. Oktober 1995 NC 9 S 19/95 -, jeweils juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1994 - NC 9 S 70/93

    Zulassung zum Studium der Innenarchitektur

    Ob diesen Deputatsreduzierungen die erforderlichen Verfügungen des Rektors zugrunde liegen und ob die Übernahme der entsprechenden Funktionen ohne Deputatsverminderung nicht zumutbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9.2.1994 - NC 9 S 131/92 -), kann der Senat im vorliegenden Verfahren ebenso offen lassen wie die Frage, ob auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, daß für den beanstandeten Teil der Deputatsverminderungen im Umfang von 12 SWS (Praktikantenamt Architektur 4 SWS, Stundenplankoordination 4 SWS, Auslandsamt 3 SWS, Betreuung ausländischer Studenten 1 SWS) schon eine schlüssige Darlegung ihrer Notwendigkeit fehlt.
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